SATZUNG des Fanclubs „schwarz-gelbe Piraten“

 

§1 Name, Gründung, Wappen & Sitz

(1)   Der Fanclub führt den Namen: „schwarz-gelbe Piraten“.

(2)   Das offizielle Gründungsdatum ist der 08.02.2014.

(3)   Wappen ist der Jolly Roger, mit zwei Schwertern, in gelb, auf schwarzem Grund.

(4)   Der Fanclub hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. (Grodenstraße 5, 26386)

 

§2 Zweck & Leitsatz

(1)   Zweck des Fanclubs ist die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Fußballinteressierten als Fanclub im sportlichen und kulturellen Bereich, in enger Anlehnung an den Fußballverein BV Borussia 09 e.V. Dortmund.

(2)   Leitsatz des Fanclubs ist es, sich in friedlicher und freundschaftlicher Atmosphäre, mit anderen BVB Fans, für Fußballspiele, Stadion besuche, Diskussionen und Feiern, zusammen zu finden. Ausländerfeindlichkeit, Sexismus, Gewalt und Intoleranz gegenüber Homosexualität oder Religionen innerhalb des Fanclubs werden nicht toleriert!

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus den Mitteln des Fanclubs.

(4)   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.

(2)   Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen.

(3)   Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

(4)   Vor der ordentlichen Mitgliedschaft, steht eine Probezeit von 6 Monaten. Diese kann vom Vorstand verkürzt, bzw. verlängert werden.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch ein persönliches Gespräch mit einem oder dem gesamten Vorstand.

(7)   Mitglieder, die dem Fanclub schweren Schaden zugefügt haben und/oder gegen den Leitsatz verstoßen, können aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.

(8)   Die Annahme, als auch den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt ausschließlich der Vorstand.

(9)   Ordentliches Mitglied des Fanclubs kann jeder werden, der die Clubsatzung anerkennt und mindestens 18 Jahre alt ist.

    (10) Mit beginn der Mitgliedschaft überträgt jedes Mitglied wissentlich die Rechte

            am Bildmaterial an den Fanclub „schwarz-gelbe Piraten“.

            Das Bildmaterial wird ausschließlich zu repräsentativen Zwecken des Fanclubs

            verwendet.

 

 

 

 

§5 Beiträge & Verwendung

(1)   Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro monatlich und ist bei den Versammlungen unaufgefordert beim Kassenwart oder dessen Stellvertreter zu entrichten.

(2)   Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)   Es gibt keine gesonderte Aufnahmegebühr.

(4)   Die Beiträge sind ausschließlich zum Wohle des Fanclubs zu verwenden.

(5)   Verwendung der Beiträge: Ausstattung der Clubbude inklusive Unterhalt, Spieltickets inklusive möglicher Beförderung, Bekleidung und Fanartikel inklusive Druck, Getränke (alkoholisch und alkoholfrei) und Lebensmittel für Versammlungen und Feiern inklusive dazugehöriger Utensilien (Teller, Gläser, Tassen und Besteck).

(6)   Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Fanclub besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Verrechnung der bereits geleisteten Beiträge.

 

§6 Organe & Vorstand

(1)   Organe des Fanclubs sind: a) Mitgliederversammlung

                                                 b) Vorstand

                                                 c) Kassenprüfer/innen

                                                 d) Schriftführer/innen

(2) Der Vorstand besteht aus:  a) 1. Vorsitzender/Präsident

                                                 b) 2. Vorsitzender/Vizepräsident

                                                 c) Kassenwart/in

                                                 d) Schriftführer/in

                                                 e) zwei Beisitzer/innen

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitglieder. Er wird durch die 

      Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

(5)   Die Beisitzer werden durch den Vorstand gewählt.

(6)   Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

(7)   Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Fanclubs verantwortlich.

(8)   Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(9)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.

    (10)  Ausgaben bis zu 100 Euro aus der Clubkasse könne ohne Mitgliederversammlung                               

      vom Vorstand getätigt werden, alle Ausgaben und Beschlüsse müssen protokolliert

      werden.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet einmal im Monat statt.

(2)   Sie wird mit einer Einladungsfrist von maximal 4, mindestens 2 Wochen, schriftlich (WhatsApp-Gruppe, Facebook oder persönlich) für alle Mitglieder und eventuellen neuen Mitglieder, einberufen.

(3)   Die Termine für die folgende Mitgliederversammlung werden bei der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4)   Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Pflicht!

(5)   Nach einem dreimaligen, unentschuldigten Fehlen erfolgt der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes ohne Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

(6)   Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind.

(7)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens die hälfte der Mitglieder dies fordert, der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

(8)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung und inhaltlichen Aufgaben des Fanclubs.

b)      Entgegennahme des Berichtes über den Stand der Fanclubkasse.

c)      Entlastung des Vorstandes.

d)     Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.

e)      Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

(9)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(10)                      Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zur erneuten Versammlung hinzuweisen. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

§8 Kassenprüfer/innen

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Finanzen des Fanclubs zwei Kassenprüfer/innen, für die Dauer eines Jahres.

(2)   Den Kassenprüfer/innen stehen einzeln oder gemeinschaftlich, ein jederzeitiges Prüfungsrecht aller Bücher und der die finanziellen Vorgänge betreffen Akten zu.

(3)   Mindestens einmal im Jahr erstatten die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung über Finanzen und Finanzverwaltung des Fanclubs.

 

§9 Auflösung des Fanclubs

(1)   Die Auflösung des Fanclubs kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Fanclubs oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Fanclubs an die BVB-Stiftung „Leuchte auf“.

 

§10 Inkrafttreten der Satzung

(1)   Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2)   Spätere Satzungsänderungen treten sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein besonderer Termin beschlossen wird.  

 


Fanclub „schwarz-gelbe Piraten“

Im Februar 2014 in Wilhelmshaven